Natur- und Heimatschutzrecht

Das Natur- und Heimatschutzrecht dient dem Schutz von Ortskernen, Strassen/Plätzen, Quartieren, Gebäudegruppen und einzelnen Gebäuden.

Die Aufnahme eines Grundstücks in ein Inventar begründet zwar die Vermutung einer möglichen Schutzwürdigkeit, für die Frage der definitiven Unterschutzstellung ist jedoch die «wichtige Zeugenschaft» einzelfallgerecht und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit und der sich gegenüberstehenden Interessen zu prüfen.

Der definitive Schutz erfolgt dabei über Massnahmen des Planungs-rechts (z.B. Kernzonen), Verordnung (z. B. bei Gebäudegruppen), Verfügung (hoheitlich) oder Vertrag. Für untergeordnete Bauvorhaben kann ein projektbezogener Schutzentscheid geprüft werden.

Denkmalschutzrechtliche Vorschriften können den Ersatzbau oder Umbau eines Gebäudes erheblich beeinflussen und sind in der Projektierung eines Bauvorhabens zu beachten.