Entsendung bis max. 4 Monate

Dauert ein Arbeitseinsatz in der Schweiz maximal vier Monate und sind keine Unterbrechungen vorgesehen, so kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung L beantragt werden. Diese Bewilligungen gehen nicht zu Lasten der Höchstzahlen (Kontingente).

Im Grundsatz handelt es sich hier um die gleiche Art von Bewilligung aber im Unterschied zur 120-Tage-Bewilligung, findet bei der Bewilligung für 4 Monate die Tätigkeit in einem zusammenhängenden Zeitraum statt. Eine mehrfache Ein- und Ausreise ist sodann nicht vorgesehen. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz kumulativ erfüllt sind. Eine solche Bewilligung kann grundsätzlich für EU/EFTA-Staatsangehörige aber auch für Drittstaatsangehörige beantragt werden.

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