Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht beinhaltet baupolizeiliche Vorschriften (sog. Baupolizeirecht) des Bundes, der Kantone und der Gemeinde über die jeweilige Überbaubarkeit und die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken. Diese Vorschriften sind im jeweiligen kantonalen Planungs- und/oder Baugesetz, den kommunalen Bau- und Zonenordnungen bzw. den Baureglementen sowie im eidgenössischen Raumplanungsgesetz zu finden. Befindet sich ein Grundstück in einer speziellen Zone, sind nebst den kommunalen Bestimmungen meist auch die kantonalen Vorschriften und allenfalls sogar die Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen (insbesondere bei Grundstücken in der Landwirtschaftszone).

Das Baupolizeirecht schreibt vor, welche Grundmasse bei der Überbauung eines Grundstücks zu beachten sind. Hierzu gehören insbesondere die Zonenkonformität, Erschliessung, Gebäudehöhe, Gebäudelänge, Grenz- und Gebäudeabstände, Einordnung, Ausnützung sowie die Anzahl der Fahrzeugabstellplätze. Das Baupolizeirecht ist daher im Hinblick auf die Projektierung und Ausführung eines Bauprojekts von massgeblicher Relevanz. In diesem Zusammenhang ist etwa auch das im Jahr 2010 gegründete Konkordat über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zu beachten. Die IVHB ist ein Vertrag zwischen den Kantonen und hat zum Ziel, die wichtigsten Baubegriffe und Messweisen gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen. Die IVHB harmonisiert 30 formelle Baubegriffe wie Höhen, Abstände und Geschossigkeit. Diejenigen Kantone, die der IVHB beitreten, verpflichten sich, die Baubegriffe und Messweisen der IVHB in ihr Planungs- und Baurecht zu übernehmen. Seit der Gründung sind 16 Kantone dem Konkordat beigetreten. Die IVHB und die damit einhergehende Harmonisierung der Baubegriffe sind der erste Schritt hin zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der schweizerischen Bau- und Planungsgesetzgebung.

Die Baubewilligungsbehörde (Gemeinde und/oder Kanton) entscheidet über die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften mittels einer Verfügung. Sie kann die Baubewilligung erteilen und selbstredend auch verweigern. Sodann kann die Baubewilligungsbehörde einen Wiederherstellungsbefehl erlassen, die Bauherrschaft zur Einreichung eines Baugesuchs auffordern, oder auch einen Baustopp, Nutzungsverbot, Abbruchverbot oder Sicherheitsmassnahmen verfügen.