Öffentliches Verfahrensrecht
Das öffentliche Verfahrensrecht regelt den Erlass und die Anfechtung einer Verfügung/eines Entscheides (z.B. Baubewilligung, Unterschutzstellung, Quartierplan, Strassenbauprojekt). Verfahrensgrundsätze und Garantien sind zu beachten (z.B. rechtliches Gehör).
Die Bewilligungspflicht
eines Bauvorhabens und das massgebliche Verfahren mit allenfalls notwendigem Beizug von kantonalen Behörden (materielle und formelle Koordination) sind stets zu prüfen. Ein Bauvorhaben ist im Kanton Zürich öffentlich zu publizieren, während 20 Tagen öffentlich aufzulegen und mittels Profilstangen
auf dem Baugrundstück auszustecken (ordentliches Verfahren). Im Anzeigeverfahren
entfällt dies.
Zur Wahrung der Rechte ist während der Auflagefrist (20 Tage ab Publikationsdatum) das Begehren um Zustellung der baurechtlichen Entscheide
bei der verantwortlichen Gemeinde zu stellen. Andernfalls verwirkt das Rekursrecht.
Erscheint nach Prüfung und Abwägung aller Vor- und Nachteile ein Rekurs
ans Baurekursgericht des Kantons Zürich angezeigt, ist die fristgerechte
Einreichung der Rechtsschrift zu beachten. Unter Umständen sind Verhandlungsgespräche
aufzunehmen.