Öffentliches Verfahrensrecht

Das öffentliche Verfahrensrecht bestimmt das Vorgehen im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Entscheids (bspw. eine Baubewilligung oder eine Bauverweigerung) oder eines Erlasses bzw. eines Gesetzes.

Im Zusammenhang mit Bauvorhaben gilt es im Kanton Zürich zu beachten, dass diese nur öffentlich publiziert werden. Anstösser bzw. direkte Nachbarn eines Baugrundstücks werden nicht persönlich angeschrieben. Bauvorhaben im ordentlichen Verfahren sind vor der öffentlichen Publikation mit Profilstangen zu visieren bzw. auszustecken. Für Bauvorhaben im Anzeigeverfahren entfällt diese Pflicht. Während der 20-tägigen Auflagefrist muss ein Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Wird ein solches Begehren während der genannten Frist unterlassen, verwirkt das Rekursrecht.

Im Kanton Zürich verfällt (im Gegensatz zu den Baubewilligungsverfahren in anderen Kantonen, wie bspw. dem Kanton St.Gallen oder Thurgau) das Einspracheverfahren. Liegt eine Baubewilligung oder eine Bauverweigerung vor, muss direkt beim Baurekursgericht innerhalb von 30 Tagen ein Rekurs eingereicht werden. Ein solcher Rekurs muss vollständig begründet sein, selbst wenn nach Einreichung des Rekurses noch Verhandlungsgespräche mit der Baubewilligungsbehörde oder der Bauherrschaft stattfinden sollen.