Entsendungen von mehr als 4 Monaten

Ist er erforderlich, dass der Einsatz länger als vier Monate dauert, so kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung L für mehr als vier Monate oder eine Aufenthaltsbewilligung B beantragt werden.

Dauert eine Tätigkeit mehr als 4 Monate, so muss um eine kontingentierte Bewilligung ersucht werden. Die Bewilligung kann folglich nur dann erteilt werden, wenn noch genügend Kontingente im entsprechenden Einsatzkanton vorhanden sind. Eine solche Bewilligung kann grundsätzlich für EU/EFTA-Staatsangehörige aber auch für Drittstaatsangehörige beantragt werden, es kommen unterschiedliche Kontingente zur Anwendung. Je nach Dauer der Entsendung und Verfügbarkeit der Kontingente wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L oder eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz kumulativ erfüllt sind.

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